Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben — für alle Steuerklassen, aktuell für 2026, kostenlos und ohne Anmeldung.
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Dein Nettolohn 2026
Hintergrund & Wissen
Das Bruttogehalt ist der Betrag, der im Arbeitsvertrag vereinbart wird — die Zahl auf der Stellenanzeige, die du mit deinem Arbeitgeber aushandelst. Aber es ist nicht das, was am Ende des Monats auf deinem Konto landet. Das Nettogehalt ist der tatsächlich ausgezahlte Betrag nach Abzug aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Der Unterschied ist erheblich: Wer 3.500 € brutto verdient, erhält in Steuerklasse I (ledig, 1 Kind, gesetzliche Krankenversicherung mit Ø-Zusatzbeitrag 2026) rund 2.444 € netto — also über 1.000 € weniger als das vertraglich vereinbarte Gehalt. Je nach Steuerklasse und persönlichen Umständen liegen die Abzüge zwischen 20 % und über 45 % des Bruttogehalts.
Die Abzüge lassen sich in zwei Hauptgruppen einteilen: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
| Abzugsart | AN-Anteil 2026 | Bemessungsgrundlage | Pflicht? |
|---|---|---|---|
| Lohnsteuer | 14–45 % (progressiv) | Zu versteuerndes Einkommen | Ja (ab Grundfreibetrag) |
| Solidaritätszuschlag | 5,5 % der Lohnsteuer | Lohnsteuer (ab Freigrenze) | Nur ab ca. 88.000 € Brutto/Jahr (SK I) |
| Kirchensteuer | 8–9 % der Lohnsteuer | Lohnsteuer | Nur für Kirchenmitglieder |
| Krankenversicherung (GKV) | 7,30 % + ½ Zusatzbeitrag (Ø 2026: 1,45 %) | Bis BBG 5.812,50 €/Monat | Ja (GKV oder PKV) |
| Pflegeversicherung | 1,80–2,40 % (je nach Kinderzahl) | Bis BBG 5.812,50 €/Monat | Ja |
| Rentenversicherung | 9,30 % | Bis BBG 8.450 €/Monat | Ja (meist) |
| Arbeitslosenversicherung | 1,30 % | Bis BBG 8.450 €/Monat | Ja (meist) |
Die Lohnsteuer ist eine monatliche Vorauszahlung auf die Einkommensteuer — kein separates Steuersystem. Sie ist stufenlos progressiv: Wer mehr verdient, zahlt auf den zusätzlichen Euro einen höheren Steuersatz. Entscheidend ist dabei der Grenzsteuersatz, nicht der Durchschnittssteuersatz.
Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 € jährlich (ca. 1.029 €/Monat). Bis zu diesem Betrag fällt überhaupt keine Einkommensteuer an. Arbeitnehmer profitieren zusätzlich vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €), sodass die effektive steuerfreie Schwelle im Lohnsteuerverfahren bei ca. 13.614 € jährlich liegt.
| Zone | Zu versteuerndes Einkommen / Jahr | Grenzsteuersatz | Was das bedeutet |
|---|---|---|---|
| Nullzone | bis 12.348 € | 0 % | Keinerlei Einkommensteuer |
| Progressionszone 1 | 12.349 € – 17.307 € | 14 % → 24 % | Steigt gleichmäßig von 14 % an |
| Progressionszone 2 | 17.308 € – 67.661 € | 24 % → 42 % | Breite Mittelstandszone |
| Spitzensteuerzone | 67.662 € – 277.826 € | 42 % | Spitzensteuersatz (ab ca. 5.639 €/Monat) |
| Reichensteuer | ab 277.827 € | 45 % | Nur auf den übersteigenden Anteil |
Seit der Reform 2021 zahlen rund 90 % der Arbeitnehmer keinen Soli mehr. Der Zuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer entfällt, solange die Jahreslohnsteuer unter 20.350 € bleibt — das entspricht einem Bruttogehalt von ca. 88.000 € im Jahr (Steuerklasse I). In der Milderungszone darüber hinaus gilt: Der Soli beträgt höchstens 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen Lohnsteuer und Freigrenze, bevor er schrittweise auf die vollen 5,5 % ansteigt.
Das deutsche Sozialversicherungssystem finanziert sich durch Beiträge, die je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden. Als Arbeitnehmer zahlst du deinen Anteil direkt vom Bruttolohn — der Arbeitgeber überweist beide Hälften gemeinsam an die Sozialversicherungsträger.
| Versicherung | AN-Anteil | AG-Anteil | Gesamtbeitrag | Beitragsbemessungsgrenze | Was sie absichert |
|---|---|---|---|---|---|
| Krankenversicherung (GKV) | 7,30 % + ½ Zusatzbeitrag (Ø 1,45 %) | 7,30 % + ½ Zusatzbeitrag (Ø 1,45 %) | 14,60 % + Zusatz (Ø 2,90 %) | 5.812,50 €/Monat | Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Medikamente |
| Pflegeversicherung | 1,80–2,40 % (kinderlos: +0,60 %) | 1,80 % (fix) | 3,60–4,20 % | 5.812,50 €/Monat | Pflege im Alter oder bei Behinderung |
| Rentenversicherung | 9,30 % | 9,30 % | 18,60 % | 8.450 €/Monat | Altersrente, Erwerbsminderungsrente |
| Arbeitslosenversicherung | 1,30 % | 1,30 % | 2,60 % | 8.450 €/Monat | Arbeitslosengeld I bei Jobverlust |
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) begrenzt die Sozialabgaben nach oben. Wer mehr als 5.812,50 € brutto im Monat verdient (69.750 €/Jahr), zahlt auf den übersteigenden Teil keine KV- und PV-Beiträge mehr. Die höhere BBG für Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt bei 8.450 €/Monat (101.400 €/Jahr) — ab dort sinkt die relative Abgabenquote deutlich.
Die Steuerklasse legt fest, welche Freibeträge dein Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Sie hat keinen Einfluss auf die tatsächliche Jahressteuerschuld — sondern nur darauf, wie viel jeden Monat vorab einbehalten wird. Verheiratete Paare gleichen die Differenz über den gemeinsamen Steuerbescheid aus.
| Klasse | Für wen? | Effektiver Freibetrag/Jahr | Netto bei 3.500 € Brutto | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| I | Ledig, getrennt lebend, verwitwet (ab 2. Jahr) | 13.614 € | ca. 2.444 € | Standardklasse für Singles |
| II | Alleinerziehende mit Kind im Haushalt | 17.874 € (+4.260 € Entlastung) | ca. 2.540 € | Höherer Freibetrag für Alleinerziehende |
| III | Verheiratet/eingetragen, Alleinverdiener oder höheres Einkommen | 25.962 € (doppelter GFB) | ca. 2.760 € | Höchstes Netto; Ehepartner in SK V |
| IV | Verheiratet, beide ähnlich verdienend | 13.614 € | ca. 2.444 € | Wie I — ausgewogen bei gleichem Einkommen |
| V | Ehepartner des SK-III-Nutzers (Geringverdiener) | 1.266 € (nur WK+SA) | ca. 2.134 € | Niedrigstes Netto; kein Grundfreibetrag |
| VI | Zweiter oder weiterer Arbeitgeber (Nebenjob) | 0 € | stark versteuert | Kein Freibetrag — nur für Zweitjobs |
Alle Nettowerte: ohne Kirchensteuer, 1 Kind (PV 1,80 %), GKV mit Ø-Zusatzbeitrag 2026 (2,90 %, AN-Anteil 1,45 %), kein Soli. Näherungswerte — individuelle Ergebnisse im Rechner oben.
Das Paar III/V bringt dem Hauptverdiener monatlich deutlich mehr Netto — dafür zahlt der Geringverdiener in SK V höhere Vorauszahlungen. Die Jahresgesamtsteuerlast bleibt gleich. Faustregel: Liegt das Einkommensverhältnis über 60/40, lohnt III/V oft. Bei ähnlichen Gehältern ist IV/IV fairer und vermeidet Nachzahlungen beim Steuerbescheid. Seit 2018 gibt es auch die Option IV mit Faktor, die die Last präziser verteilt und trotzdem volle Freibeträge berücksichtigt.
Die Kirchensteuer ist eine freiwillige Pflichtabgabe: Sie greift nur, wenn du Mitglied einer staatlich anerkannten kirchensteuererhebenden Gemeinschaft bist (z. B. evangelische oder katholische Kirche). Die Berechnung ist einfach:
Zahlt jemand 400 € Lohnsteuer im Monat, werden in Bayern 32 € Kirchensteuer fällig — in Berlin, Hamburg oder NRW dagegen 36 €. Im Jahr macht das bis zu 48 € Unterschied je nach Bundesland. Da die Kirchensteuer an die Lohnsteuer gekoppelt ist, fällt sie automatisch weg, wenn keine Lohnsteuer anfällt (z. B. bei niedrigen Einkommen). Wer aus der Kirche austritt, zahlt ab dem Folgemonat keine Kirchensteuer mehr.
Dein Bruttogehalt ist nicht das, was dein Arbeitgeber für dich ausgibt. Zusätzlich zum Brutto zahlt er den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung — das sind weitere ca. 20–21 % des Bruttogehalts. Für ihn bist du also deutlich teurer als du denkst.
| Position | Satz | Betrag/Monat |
|---|---|---|
| Bruttogehalt (Arbeitnehmer) | — | 3.500,00 € |
| AG-Anteil Krankenversicherung | ca. 8,75 % (7,30 % + ½ Zusatz) | 306,25 € |
| AG-Anteil Pflegeversicherung | 1,80 % | 63,00 € |
| AG-Anteil Rentenversicherung | 9,30 % | 325,50 € |
| AG-Anteil Arbeitslosenversicherung | 1,30 % | 45,50 € |
| Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) | ca. 1,2 % (branchenabhängig) | ca. 42,00 € |
| Gesamtkosten für den Arbeitgeber | — | ca. 4.282 € |
Von den rund 4.282 € Gesamtkosten landen bei 3.500 € Brutto (SK I, 1 Kind) nur ca. 2.444 € netto auf dem Konto des Arbeitnehmers — das sind 57 % der tatsächlichen Arbeitskosten. Der Rest geht an Finanzamt und Sozialversicherungsträger.
Die folgende Tabelle zeigt typische Nettolöhne für verschiedene Bruttogehälter. Grundlage: Steuerklasse I, 1 Kind (PV 1,80 % AN-Anteil), GKV mit Ø-Zusatzbeitrag 2026 (AN-Anteil 1,45 %), kein Soli, keine Kirchensteuer, BBG KV/PV 5.812,50 €, BBG RV/ALV 8.450 €.
| Brutto/Monat | Lohnsteuer | Sozialabgaben | Netto/Monat | Abgabenquote |
|---|---|---|---|---|
| 1.500 € | 0 € | 317 € | 1.183 € | 21,1 % |
| 2.000 € | 0 € | 423 € | 1.577 € | 21,2 % |
| 2.500 € | 60 € | 529 € | 1.911 € | 23,6 % |
| 3.000 € | 182 € | 635 € | 2.183 € | 27,2 % |
| 3.500 € | 316 € | 740 € | 2.444 € | 30,2 % |
| 4.000 € | 461 € | 846 € | 2.693 € | 32,7 % |
| 5.000 € | 782 € | 1.058 € | 3.160 € | 36,8 % |
| 6.000 € | 1.146 € | 1.249 € | 3.605 € | 39,9 % |
| 8.000 € | 2.034 €* | 1.461 € | 4.505 € | 43,7 % |
Alle Werte sind gerundete Näherungswerte für 2026 (BBG KV/PV: 5.812,50 €/Mo., BBG RV/ALV: 8.450 €/Mo.). *Bei 8.000 € inkl. anteiligem Solidaritätszuschlag. Nutze den Rechner oben für deine exakten, individuellen Zahlen.
Das Bundesland selbst hat nur dann einen Einfluss auf dein Netto, wenn du kirchensteuerpflichtig bist. Der Unterschied zwischen 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) und 9 % Kirchensteuer beträgt bei 400 € Lohnsteuer im Monat exakt 4 € — 48 € im Jahr. Für alle anderen ist das Bundesland für den Nettolohn irrelevant.
Viel stärker wirkt die Wahl der gesetzlichen Krankenkasse. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag variiert 2026 zwischen 2,18 % und 4,39 % (Quelle: GKV-Übersicht Mai 2026). Der Ø-Zusatzbeitrag stieg 2026 auf 2,90 %. Bei einem Bruttolohn von 3.500 €/Monat heißt das für den AN-Anteil:
Wegen der Steuerprogression profitierst du von einer Gehaltserhöhung netto weniger als erwartet. Wie viel vom Brutto-Aufschlag tatsächlich bleibt, hängt vom aktuellen Grenzsteuersatz ab — also dem Satz, der auf den letzten verdienten Euro gilt.
| Brutto vorher | Erhöhung brutto | Nettomehrwert | Behalteanteil | Warum? |
|---|---|---|---|---|
| 2.000 €/Monat | + 200 € brutto | + ca. 152 € netto | ca. 76 % | Noch im steuerfreien Bereich |
| 3.000 €/Monat | + 300 € brutto | + ca. 156 € netto | ca. 52 % | Progressionszone 2 greift stärker |
| 4.000 €/Monat | + 400 € brutto | + ca. 191 € netto | ca. 48 % | Höherer Grenzsteuersatz |
| 5.000 €/Monat | + 500 € brutto | + ca. 217 € netto | ca. 43 % | Nähert sich dem Spitzensteuersatz |
Die Art deiner Beschäftigung hat erheblichen Einfluss darauf, welche Abzüge anfallen und wie du sozialversicherungsrechtlich eingestuft wirst.
Vollzeitbeschäftigte sind in allen vier Sozialversicherungen pflichtversichert und zahlen Lohnsteuer ab dem Grundfreibetrag. Rentenansprüche, Arbeitslosengeld-I-Anspruch und Krankenversicherungsschutz sind vollständig gewährleistet. Auf ein Jahreseinkommen über 13.614 € (effektiver Freibetrag SK I) fällt Lohnsteuer an.
Teilzeitkräfte über der Geringfügigkeitsgrenze zahlen dieselben prozentualen Abzüge wie Vollzeitkräfte — nur auf ein niedrigeres Brutto. Bei Einkommen unter dem Grundfreibetrag fällt keine Lohnsteuer an, Sozialabgaben werden aber trotzdem fällig. Alle Versicherungsansprüche bestehen in vollem Umfang.
In der sogenannten Gleitzone (Midijob-Regelung seit 2022) zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialabgaben auf einer gleitenden Skala — die vollen Leistungsansprüche (Rente, Krankengeld, ALG I) bleiben aber erhalten. Der Arbeitgeber zahlt den normalen vollen Beitrag. Der Effekt: Bei 700 € Brutto zahlt der Midijobber deutlich weniger Sozialabgaben als bei regulärem Tarif.
Der Minijob ist die einfachste Beschäftigungsform für Nebenverdienste. Die Grenze stieg 2026 auf 603 €/Monat (2025: 556 €), gekoppelt an den Mindestlohn von 13,90 €/Stunde. Besonderheiten: Der Arbeitnehmer zahlt keine Lohnsteuer und ist nicht kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Nur ein reduzierter Rentenversicherungsbeitrag von 3,6 % wird fällig (Befreiung möglich). Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalabgabe von ca. 30 % an die Minijob-Zentrale.
| Merkmal | Vollzeit / SVP-Teilzeit | Midijob (603–2.000 €) | Minijob (bis 603 €) |
|---|---|---|---|
| Lohnsteuerpflicht | Ja (ab GFB) | Ja (ab GFB) | Nein (pauschal via AG) |
| Krankenversicherung | Ja, voll (ca. 9 % AN) | Ja, reduziert | Nein (eigene GKV nötig) |
| Rentenversicherung | Ja, 9,30 % AN | Ja, reduziert | 3,60 % AN (opt. Befreiung) |
| Arbeitslosenversicherung | Ja, 1,30 % AN | Ja, reduziert | Nein |
| Rentenanspruch | Voller Anspruch | Voller Anspruch | Minimal (bei Befreiung: kein Anspruch) |
| Beispiel: 500 € brutto → netto | ca. 500 € (unter GFB, nur Sozi) | ca. 470 € (reduzierte Sozi) | ca. 482 € (nur 3,6 % RV) |
Häufige Fragen
Steuerklasse I gilt für Ledige und Getrenntlebende. II für Alleinerziehende (erhöhter Freibetrag von 4.260 € extra). III für Verheiratete als Alleinverdiener — hier gilt der doppelte Grundfreibetrag (24.696 €). IV für beide Ehepartner mit ähnlichem Einkommen. V für den Ehepartner mit niedrigerem Einkommen (kein Grundfreibetrag). VI für Nebenjobs ohne Freibetrag.
Seit 2021 zahlen rund 90 % der Arbeitnehmer keinen Soli. Er entfällt, wenn die jährliche Lohnsteuer 20.350 € nicht übersteigt (2026). In der Milderungszone darüber hinaus gilt höchstens 11,9 % des Unterschiedsbetrags. Das entspricht etwa einem Jahresbrutto ab ca. 88.000 € (Steuerklasse I).
Jede gesetzliche Krankenkasse erhebt zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz (7,30 % AN-Anteil) einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag stieg 2026 deutlich auf 2,90 % (2025: 2,50 %). Kassenindividuell variiert er zwischen 2,18 % und 4,39 %. Den genauen Satz findest du auf der Website deiner Krankenkasse.
Kinderlose Arbeitnehmer (ab 23 Jahren) zahlen einen höheren PV-Beitrag: 2,10 % AN-Anteil statt 1,80 % bei Eltern mit einem Kind. Ab dem zweiten Kind sinkt der Beitrag weiter: 1,575 % (2 Kinder), 1,45 % (3 Kinder), 1,325 % (4 Kinder), 1,20 % (5+ Kinder). Dieser Kinderbonus gilt für Kinder unter 25 Jahren.
Zuerst wird das zu versteuernde Einkommen (zvE) ermittelt: Bruttogehalt minus steuerliche Freibeträge (Grundfreibetrag, Werbungskosten-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag). Auf das zvE wird die Lohnsteuer nach §32a EStG berechnet, dann ggf. Soli und Kirchensteuer. Parallel werden die vier Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Brutto minus alle Abzüge = Netto.
Bayern und Baden-Württemberg erheben einen Kirchensteuersatz von 8 % der Lohnsteuer — alle anderen Bundesländer berechnen 9 %. Für nicht-kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer ist das Bundesland für den Nettolohn irrelevant.
Der Rechner berechnet nach den offiziellen Formeln des §32a EStG und den aktuellen Sozialversicherungssätzen für 2026. Kleine Abweichungen können entstehen durch: individuelle Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte (z. B. Fahrtkosten, Unterhalt), betriebliche Altersvorsorge (bAV), vermögenswirksame Leistungen oder besondere steuerliche Sachverhalte. Für eine exakte Berechnung empfiehlt sich ein Steuerberater.
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