Öffentlicher Dienst 2026
Die Jahressonderzahlung ist das Weihnachtsgeld im öffentlichen Dienst. Im TVöD VKA beträgt sie ab 2026 einheitlich 85 % des Monatsentgelts, beim Bund je nach Entgeltgruppe 75–95 %, im TV-L gestaffelt zwischen 32,53 und 88,14 %. Ausgezahlt wird sie mit dem Novembergehalt. Berechne deinen Brutto- und Netto-Betrag.
Die Jahressonderzahlung ersetzt im öffentlichen Dienst das frühere Weihnachts- und Urlaubsgeld. Ihre Höhe ist ein Prozentsatz des durchschnittlichen Monatsentgelts aus Juli, August und September. Im TVöD VKA sind das ab 2026 einheitlich 85 %, beim Bund 75–95 % und im TV-L 32,53–88,14 % — je nach Entgeltgruppe. Wie beim privatwirtschaftlichen Weihnachtsgeld ist sie voll steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Die Bemessungssätze hängen vom Tarifbereich ab. Mit dem Tarifabschluss 2025 wurden die Sätze im TVöD ab 2026 angehoben und im VKA-Bereich vereinheitlicht. Der TV-L der Länder bleibt nach Entgeltgruppen gestaffelt.
Maßgeblich ist die Entgeltgruppe zum 1. September. Bemessungsgrundlage ist das durchschnittlich gezahlte Monatsentgelt der Monate Juli, August und September — ohne Überstunden, Mehrarbeit und Leistungsprämien.
| Tarifbereich | Entgeltgruppen | Bemessungssatz 2026 |
|---|---|---|
| TVöD VKA Kommunen | EG 1–15 (alle) | 85,00 % |
| TVöD Bund | EG 1–8 | 95,00 % |
| EG 9a–12 | 90,00 % | |
| EG 13–15 | 75,00 % | |
| TV-L Länder | EG 1–4 | 87,43 % |
| EG 5–8 | 88,14 % | |
| EG 9a–11 | 74,35 % | |
| EG 12–13 | 46,47 % | |
| EG 14–15 | 32,53 % |
Im TVöD-B (Pflege) und TVöD-K (Krankenhaus) gelten in den Entgeltgruppen 1–8 abweichend 90 %. Sparkassen (TVöD-S) zahlen stattdessen eine eigene Sparkassensonderzahlung. Stand: Januar 2026.
Die folgende Tabelle zeigt die Brutto-Jahressonderzahlung für ein durchschnittliches Monatsentgelt von 3.500 € — getrennt nach Tarifbereich und Entgeltgruppe. Ändere das Monatsentgelt im Rechner oben, um deine Werte zu sehen.
| Tarifbereich & Gruppe | Satz | Brutto-JSZ |
|---|---|---|
| TVöD VKA — alle Entgeltgruppen | 85 % | 2.975,00 € |
| TVöD Bund — EG 1–8 | 95 % | 3.325,00 € |
| TVöD Bund — EG 9a–12 | 90 % | 3.150,00 € |
| TVöD Bund — EG 13–15 | 75 % | 2.625,00 € |
| TV-L — EG 1–4 | 87,43 % | 3.060,05 € |
| TV-L — EG 5–8 | 88,14 % | 3.084,90 € |
| TV-L — EG 9a–11 | 74,35 % | 2.602,25 € |
| TV-L — EG 12–13 | 46,47 % | 1.626,45 € |
| TV-L — EG 14–15 | 32,53 % | 1.138,55 € |
Brutto-Jahressonderzahlung bei 3.500 € durchschnittlichem Monatsentgelt (Juli–September). Deine Auswahl ist hervorgehoben.
Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt (§ 20 Abs. 5 TVöD/TV-L). Ein Teilbetrag kann früher überwiesen werden. Anspruch hat, wer am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis steht.
Mit dem Tarifabschluss 2025 können Beschäftigte ab 2026 einen Teil der Jahressonderzahlung in bis zu drei freie Tage umwandeln („Zeit-statt-Geld-Modell"). Ein zusätzlicher Freistellungstag entspricht etwa 5,4 % der Jahressonderzahlung. Die Umwandlung ist freiwillig und auf Antrag. Ausgenommen sind unter anderem Krankenhäuser (TVöD-K) und Pflege-/Betreuungseinrichtungen (TVöD-B), die dafür höhere Bemessungssätze erhalten. Beim Bund gilt die Umwandlung ab 2026, die freien Tage sind erstmals 2027 nutzbar.
Wie privatwirtschaftliches Weihnachtsgeld ist die Jahressonderzahlung voll steuer- und sozialabgabenpflichtig. Als Einmalzahlung („sonstiger Bezug") wird sie nach der Differenzmethode versteuert — der Steuersatz fällt höher aus als beim laufenden Lohn, weil die monatlichen Freibeträge schon verbraucht sind. Grob bleibt rund die Hälfte netto übrig. Die genaue Netto-Schätzung liefert der Rechner oben; für den laufenden Lohn nutzt du den Brutto-Netto-Rechner.
Bemessungssätze nach § 20 TVöD (VKA und Bund) bzw. § 20 TV-L in der ab 2026 geltenden Fassung (Tarifabschluss 2025). Bemessungszeitraum: durchschnittliches Monatsentgelt Juli–September. Die Netto-Schätzung folgt dem Lohnsteuerabzug für sonstige Bezüge (§ 39b Abs. 3 EStG) auf Basis des BMF-Programmablaufplans 2026; Sozialabgaben als Einmalzahlung bis zur anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (vereinfacht ohne Märzklausel). Unverbindliche Orientierung, keine Steuer- oder Rechtsberatung.