Steuern 2026
Mit dem Solidaritätszuschlag-Rechner siehst du sofort, ob du noch Soli zahlst: Seit 2021 fällt er erst an, wenn die Einkommensteuer die Freigrenze von 20.350 € (Einzel) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung) übersteigt. Bei 90.000 € zu versteuerndem Einkommen sind das rund 751 € Soli im Jahr. Trage dein Einkommen ein und prüfe deinen Fall.
Der Soli wird nicht auf das Einkommen, sondern auf die Einkommensteuer erhoben. Diese berechnet der Rechner aus deinem zu versteuernden Einkommen nach § 32a EStG — wie im Einkommensteuer-Rechner.
Die meisten Steuerzahler zahlen keinen Soli mehr. Er fällt erst an, wenn die Einkommensteuer über der Freigrenze liegt — 2026 bei 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung). Das entspricht grob einem zu versteuernden Einkommen ab rund 75.000 € (ledig) bzw. 150.000 € (verheiratet). Bei 90.000 € zvE (ledig) sind es etwa 751 € im Jahr.
Der Soli beträgt grundsätzlich 5,5 % der Einkommensteuer — wird aber durch eine Freigrenze und eine Milderungszone stark abgeschwächt.
Der Soli wird auf die Einkommensteuer berechnet, nicht auf das Einkommen — genauso bei der Kapitalertragsteuer und der Körperschaftsteuer. Für Arbeitnehmer behält der Arbeitgeber ihn zusammen mit der Lohnsteuer ein, sofern die monatliche Freigrenze überschritten wird.
Richtwerte für Ledige (Grundtarif) 2026. Bis rund 75.000 € zu versteuerndem Einkommen bleibt der Soli bei 0 €.
| Zu versteuern | Einkommensteuer | Soli / Jahr | Soli / Monat |
|---|---|---|---|
| 50.000 € | 10.548 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 70.000 € | 18.264 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 80.000 € | 22.464 € | 251,57 € | 20,96 € |
| 90.000 € | 26.664 € | 751,37 € | 62,61 € |
| 100.000 € | 30.864 € | 1.251,17 € | 104,26 € |
| 120.000 € | 39.264 € | 2.159,52 € | 179,96 € |
| 150.000 € | 51.864 € | 2.852,52 € | 237,71 € |
Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich Freigrenze und Schwellen. Stell oben auf „Splitting", um die Werte für Verheiratete zu sehen.
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der ab 2021 geltenden Fassung; Freigrenze 2026: 20.350 € (Einzel) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung), Milderungszone 11,9 %, voller Satz 5,5 %. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026 (Grundfreibetrag 12.348 €).