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Als Werkstudent arbeitest du günstig neben dem Studium — wenn du die Spielregeln einhältst. Dank Werkstudentenprivileg zahlst du nur 9,3 % Rentenbeitrag und sparst alle anderen Sozialabgaben, solange du in der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitest.
Das Werkstudentenprivileg befreit dich von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über den Job — es bleibt nur der Rentenbeitrag von 9,3 %. Bedingung: ordentlich eingeschrieben und höchstens 20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit.
Der Status „Werkstudent" ist an klare Bedingungen geknüpft: Du musst ordentlich eingeschrieben sein, dein Studium muss im Vordergrund stehen — und du darfst eine Wochenstundengrenze nicht überschreiten. Die folgenden Eckdaten gelten 2026.
Das Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) befreit dich von den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über deinen Job — unabhängig davon, wie viel du verdienst. Es bleibt allein der Rentenversicherungsbeitrag von 9,3 %. Damit ist ein Werkstudentenjob deutlich günstiger als eine normale Beschäftigung, bei der rund 21 % Sozialabgaben anfallen. Voraussetzung ist, dass das Studium die Hauptsache bleibt und der Job die Nebensache.
Kernbedingung ist die 20-Stunden-Grenze: In der Vorlesungszeit darfst du höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Wer regelmäßig mehr arbeitet, gilt nicht mehr als Werkstudent — dann entfällt das Privileg und es werden die vollen Sozialbeiträge fällig.
Ergänzend gilt die 26-Wochen-Regelung (182 Kalendertage): Überschreitest du die 20-Stunden-Grenze innerhalb eines Zeitjahres an mehr als 26 Wochen, entfällt das Werkstudentenprivileg — auch wenn die Mehrarbeit jeweils nur in den Semesterferien stattfand. Gelegentliches Aufstocken in den Ferien ist also möglich, dauerhaftes Vollzeitarbeiten nicht.
Versichert sein musst du auch als Werkstudent — nur eben nicht über den Job. Es gibt zwei Wege, und welcher gilt, entscheidet maßgeblich über dein Netto:
Solange dein regelmäßiges Einkommen 565 € im Monat nicht übersteigt und du jünger als 26 bist, bleibst du beitragsfrei über deine Eltern familienversichert. Stammt das Einkommen aus einem Minijob, gilt die höhere Grenze von 603 €. Die Krankenversicherung kostet dich dann nichts.
Verdienst du mehr als 565 € oder bist du 26 oder älter, versicherst du dich selbst — als Studierender im günstigen Studententarif. Die studentische Krankenversicherung kostet 2026 rund 125 € im Monat inklusive Pflegeversicherung. Der ermäßigte Beitrag gilt bis zum 30. Geburtstag und maximal 14 Fachsemester.
Lohnsteuer wird nach deiner Steuerklasse einbehalten. In Steuerklasse I fällt bei typischen Werkstudenten-Einkommen oft gar keine oder nur wenig Lohnsteuer an. Bleibt dein Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag (2026: 12.348 €), holst du einbehaltene Lohnsteuer über die Steuererklärung in der Regel vollständig zurück. Der Rentenbeitrag bleibt dagegen einbehalten — er sichert dir Rentenanwartschaften.
Beziehst du BAföG, gilt eine eigene Einkommensgrenze, die nichts mit der Familienversicherungs- oder der Werkstudentengrenze zu tun hat. Verdienst du im Bewilligungszeitraum durchschnittlich zu viel, wird das BAföG gekürzt. Diese Grenze musst du zusätzlich im Blick behalten — sie kann der eigentliche Engpass sein, lange bevor das Werkstudentenprivileg oder die Familienversicherung kippt.
Werkstudentenprivileg § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (versicherungsfrei in KV/PV/AV, nur Rentenversicherung 9,3 %); 20-Stunden-Grenze und 26-Wochen-Regelung; Familienversicherung § 10 SGB V (Einkommensgrenze 2026: 565 €/Monat, Minijob 603 €, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres); studentische Krankenversicherung (KVdS) ≈ 125 €/Monat inkl. Pflegeversicherung (2026, Richtwert). BAföG-Einkommensgrenze nach BAföG. Quellen: GKV-Spitzenverband, Krankenkassen, Studierendenwerke. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.