Werkstudent: Regeln und Grenzen verständlich erklärt

Als Werkstudent arbeitest du günstig neben dem Studium — wenn du die Spielregeln einhältst. Dieser Ratgeber erklärt die 20-Stunden-Regel und die 26-Wochen-Regelung, das Werkstudentenprivileg, den Unterschied zwischen Familienversicherung und studentischer Krankenversicherung sowie die Folgen fürs BAföG.

Stand: Januar 2026 § 6 SGB V · Werkstudentenprivileg

Der Status „Werkstudent" ist an klare Bedingungen geknüpft: Du musst ordentlich eingeschrieben sein, dein Studium muss im Vordergrund stehen — und du darfst eine Wochenstundengrenze nicht überschreiten. Hältst du dich daran, zahlst du auf deinen Lohn nur den Rentenbeitrag und sparst dir alle anderen Sozialabgaben. Die folgenden Eckdaten gelten 2026.

20 hmax. pro Woche in der Vorlesungszeit
9,3 %einziger Sozialbeitrag (Rentenversicherung)
565 €Einkommensgrenze Familienversicherung
≈ 125 €studentische KV pro Monat (inkl. PV)

Das Werkstudentenprivileg

Das Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) befreit dich von den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über deinen Job — unabhängig davon, wie viel du verdienst. Es bleibt allein der Rentenversicherungsbeitrag von 9,3 %. Damit ist ein Werkstudentenjob deutlich günstiger als eine normale Beschäftigung, bei der rund 21 % Sozialabgaben anfallen. Voraussetzung ist, dass das Studium die Hauptsache bleibt und der Job die Nebensache.

Die 20-Stunden-Regel

Kernbedingung ist die 20-Stunden-Grenze: In der Vorlesungszeit darfst du höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Wer regelmäßig mehr arbeitet, gilt nicht mehr als Werkstudent — dann entfällt das Privileg und es werden die vollen Sozialbeiträge fällig.

  • In der Vorlesungszeit: maximal 20 Wochenstunden.
  • In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien): auch mehr als 20 Stunden erlaubt, solange das Studium die Hauptsache bleibt.
  • Abends, nachts oder am Wochenende: Arbeit, die ausschließlich außerhalb der Vorlesungszeiten liegt, kann ausnahmsweise auch über 20 Stunden zulässig sein.

Die 26-Wochen-Regelung

Ergänzend gilt die 26-Wochen-Regelung (182 Kalendertage): Überschreitest du die 20-Stunden-Grenze innerhalb eines Zeitjahres an mehr als 26 Wochen, entfällt das Werkstudentenprivileg — auch wenn die Mehrarbeit jeweils nur in den Semesterferien stattfand. Gelegentliches Aufstocken in den Ferien ist also möglich, dauerhaftes Vollzeitarbeiten nicht.

Wenn das Privileg wegfällt

Arbeitest du dauerhaft über 20 Stunden in der Vorlesungszeit, wirst du sozialversicherungsrechtlich wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt: volle Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dein Netto sinkt dann spürbar.

Krankenversicherung: Familie oder studentisch

Versichert sein musst du auch als Werkstudent — nur eben nicht über den Job. Es gibt zwei Wege, und welcher gilt, entscheidet maßgeblich über dein Netto:

Beitragsfrei familienversichert

Solange dein regelmäßiges Einkommen 565 € im Monat nicht übersteigt und du jünger als 26 bist, bleibst du beitragsfrei über deine Eltern familienversichert. Stammt das Einkommen aus einem Minijob, gilt die höhere Grenze von 603 €. Die Krankenversicherung kostet dich dann nichts.

Studentische Krankenversicherung (KVdS)

Verdienst du mehr als 565 € oder bist du 26 oder älter, versicherst du dich selbst — als Studierender im günstigen Studententarif. Die studentische Krankenversicherung kostet 2026 rund 125 € im Monat inklusive Pflegeversicherung. Der ermäßigte Beitrag gilt bis zum 30. Geburtstag und maximal 14 Fachsemester.

Die teure Schwelle bei 565 €

Steigst du knapp über 565 €, verlierst du die beitragsfreie Familienversicherung und zahlst plötzlich rund 125 € selbst. Ein kleiner Mehrverdienst kann dich real schlechter stellen. Rechne den Sprung mit dem Werkstudentenrechner durch, bevor du Stunden aufstockst.

Steuern und Rückerstattung

Lohnsteuer wird nach deiner Steuerklasse einbehalten. In Steuerklasse I fällt bei typischen Werkstudenten-Einkommen oft gar keine oder nur wenig Lohnsteuer an. Bleibt dein Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag (2026: 12.348 €), holst du einbehaltene Lohnsteuer über die Steuererklärung in der Regel vollständig zurück. Der Rentenbeitrag bleibt dagegen einbehalten — er sichert dir Rentenanwartschaften.

Auswirkung auf das BAföG

Beziehst du BAföG, gilt eine eigene Einkommensgrenze, die nichts mit der Familienversicherungs- oder der Werkstudentengrenze zu tun hat. Verdienst du im Bewilligungszeitraum durchschnittlich zu viel, wird das BAföG gekürzt. Diese Grenze musst du zusätzlich im Blick behalten — sie kann der eigentliche Engpass sein, lange bevor das Werkstudentenprivileg oder die Familienversicherung kippt.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ich als Werkstudent arbeiten?
In der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche. In der vorlesungsfreien Zeit darfst du mehr arbeiten. Überschreitest du die 20 Stunden an mehr als 26 Wochen im Jahr, entfällt das Werkstudentenprivileg.
Bis wann bin ich über die Familie krankenversichert?
Beitragsfrei familienversichert bleibst du, solange dein regelmäßiges Einkommen 565 € im Monat (Minijob: 603 €) nicht übersteigt und du jünger als 26 bist. Danach musst du dich selbst versichern — als Student in der studentischen Krankenversicherung.
Was kostet die studentische Krankenversicherung 2026?
Rund 125 € im Monat inklusive Pflegeversicherung und kassenindividuellem Zusatzbeitrag. Der ermäßigte Satz gilt bis zum 30. Geburtstag und maximal 14 Fachsemester; danach steigt der Beitrag deutlich.
Muss ich als Werkstudent in die Rentenversicherung einzahlen?
Ja. Die Rentenversicherung mit 9,3 % deines Bruttolohns ist der einzige Sozialbeitrag, der als Werkstudent anfällt. Eine Befreiung ist in der Regel nicht möglich. Im Gegenzug erwirbst du Rentenanwartschaften.
Verliere ich BAföG, wenn ich als Werkstudent arbeite?
Nur, wenn du im Durchschnitt über der BAföG-eigenen Einkommensgrenze liegst. Diese ist unabhängig von der Werkstudenten- und der Familienversicherungsgrenze und sollte separat geprüft werden, da das BAföG sonst gekürzt wird.
Quellen & Stand

Werkstudentenprivileg § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (versicherungsfrei in KV/PV/AV, nur Rentenversicherung 9,3 %); 20-Stunden-Grenze und 26-Wochen-Regelung; Familienversicherung § 10 SGB V (Einkommensgrenze 2026: 565 €/Monat, Minijob 603 €, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres); studentische Krankenversicherung (KVdS) ≈ 125 €/Monat inkl. Pflegeversicherung (2026, Richtwert). BAföG-Einkommensgrenze nach BAföG. Quellen: GKV-Spitzenverband, Krankenkassen, Studierendenwerke. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.

Stand: Januar 2026 Redaktion Rechify § 6 / § 10 SGB V
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